Norm
JN §49 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Zuständigkeit für Streitigkeiten darüber, ob ein Ausgedinge bestellt werden soll und welchen Inhalt dasselbe haben soll, richtet sich nicht nach § 49 Abs 2 Z 3 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046529Dokumentnummer
JJR_19500928_OGH0002_0010OB00536_5000000_002