Norm
EheG §9Rechtssatz
Die Feststellung des Ehebruches im Urteilsspruch hat nur dann zu erfolgen, wenn die Partei, deren Ehebruch festgestellt wurde, auf Scheidung wegen Ehebruches geklagt worden war, nicht aber bei einem Mitverschuldensantrag oder einer Scheidungsklage aus anderen Gründen (vgl 2 Ob 57/50).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056403Dokumentnummer
JJR_19500928_OGH0002_0010OB00500_5000000_001