TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/12 2001/03/0233

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der Dr. E in I, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Mai 2001, Zl. UVS 303.7-1 + 2/2001-11, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen; im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängten Strafen und die Kosten des Strafverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 27. Oktober 2000 in Gratwein, auf der L 334, auf Höhe des Hauses Au Nr. 23, als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges dieses Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie sich beim Lenken in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Die Verweigerung sei am 27. Oktober 2000 um 17.56 Uhr in Gratwein erfolgt, wodurch sie § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 verletzt habe, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 leg. cit. verhängt wurde (Punkt 1 dieses Straferkenntnisses). Weiters habe die Beschwerdeführerin das genannte Fahrzeug am angeführten Ort zur angeführten Zeit gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, da ihr diese mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20. Juli 1999 entzogen worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 des Führerscheingesetzes verletzt habe, und deshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 des Führerscheingesetzes verhängt wurde (Punkt 2 dieses Straferkenntnisses).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Punktes 1, sowie ferner "dem Grunde nach" hinsichtlich des Punktes 2 dieses Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. Hinsichtlich der zu Punkt 2 dieses Straferkenntnisses verhängten Strafe hat die belangte Behörde der Berufung aber dahingehend Folge gegeben, dass über die Beschwerdeführerin gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, den dadurch auf

S 10.000,-- verminderten Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG aufgetragen, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 16.000,-- (ebenfalls binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides) zu bezahlen.

2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass ihr die genannte Übertretung der StVO 1960 nicht zur Last gelegt hätte werden dürfen, ist sie auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2001/03/0027, 0392, hinzuweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ein vergleichbares Vorbringen in einem sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Fall als nicht zielführend erachtet hat. Auf das genannte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie den Führerschein seit 1969 besitze, seitdem unfallfrei in ganz Europa unterwegs gewesen sei und dass sie daher weder unfähig noch dazu ungeeignet sei, ein Fahrzeug zu lenken, ändert ferner nichts an dem - von ihr auch in der Beschwerde unbestritten gelassenen - Umstand, dass ihr die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20. Juli 1999 entzogen worden ist und sie demnach zum genannten Tatzeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl sie nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung gewesen ist. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

2.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Zur Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 führte die belangte Behörde aus, dass keine Milderungsgründe vorgelegen seien, erschwerend aber fünf einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1988 bis 2000 zu werten gewesen seien, und vor diesem Hintergrund die Verhängung der Höchststrafe hinsichtlich der genannten Übertretung durchaus gerechtfertigt sei, weil es sich bei der Beschwerdeführerin eindeutig um eine Wiederholungstäterin handle, die sich auch von den bisher verhängten Geldstrafen nicht davon habe abhalten lassen, "Aufforderungen zum Alkotest zu ignorieren". Wenn es auch nach der hg. Rechtsprechung im Allgemeinen zutrifft, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, in der Begründung bezüglich der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln anzuführen, weil sie diesem bekannt sein müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0107), kann aber im Beschwerdefall, in dem aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Vorstrafenverzeichnis lediglich zwei einschlägige Bestrafungen aus dem Jahr 2000 aufscheinen, angesichts der Höhe der verhängten Strafen (hier unter der vollen Ausschöpfung des nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 gegebenen Strafrahmens von S 16.000,-- bis S 80.000,--) die Handhabung des gemäß § 19 VStG der Behörde eingeräumten Ermessens in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG) nicht nachgeprüft werden. Gleiches gilt für die von der belangten Behörde verhängten Strafe wegen Übertretung nach dem Führerscheingesetz, zumal die von ihr diesbezüglich ins Treffen geführte eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2000 keine Grundlage dafür bietet, die Beschwerdeführerin diesbezüglich als eine Wiederholungstäterin einzustufen, die sich von den bisher (wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt) verhängten Geldstrafen nicht habe abhalten lassen, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung zu lenken.

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Dezember 2001

Schlagworte

Allgemein Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030233.X00

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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