Norm
ABGB §936 VIIcRechtssatz
Da Unterhaltsentscheidungen vorbehaltlich der clausula rebus sic stantibus ergehen, greift ein Urteil, "der Unterhaltsanspruch der beklagten Partei sei erloschen" (-weil die Erträgnisse ihrer Erwerbstätigkeit ausreichen -), bzw "er bestehe nicht mehr zu Recht", der Frage, ob der Unterhaltsanspruch wieder aufleben kann, nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017