Norm
KO §110 Abs2Rechtssatz
§ 110 Abs 2 KO regelt nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, schafft aber keineswegs materiellrechtlich eine im Widerspruch mit den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft stehende Anfechtungsmöglichkeit. Die bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit der der Bestreitungsklage zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung genügt daher nicht. Die Klage ist in diesem Falle abzuweisen (nicht wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0065643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018