Norm
EheG §59 Abs2Rechtssatz
Die nachträgliche Geltendmachung eines verziehenen Scheidungsgrundes ist dann gestattet, wenn er hilfsweise zur Unterstützung tauglicher Scheidungsgründe herangezogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017