Norm
StPO §475 Abs2Rechtssatz
Eine Entscheidung im Sinne des § 475 Abs 2 StPO kann nur dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht auf Grund einer von wem immer eingebrachten Berufung mit der vorliegenden Strafsache befaßt ist, daher nicht, wenn die Strafsache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101898Dokumentnummer
JJR_19501010_OGH0002_0020OS00288_5000000_001