RS OGH 1950/10/11 3Ob309/50, 4Ob48/52

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Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

ZPO §236 E
ZPO §393

Rechtssatz

Wurde von den Untergerichten der vom Beklagten gestellte Zwischenantrag auf Feststellung, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach nicht zu Recht, mit Zwischenurteil abgewiesen, und ändert der OGH in ein dem Feststellungsantrag stattgebendes Urteil ab, so kann er zugleich aussprechen, daß das Klagebegehren abgewiesen wird und dieses Urteil als Endurteil gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039740

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00309_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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