RS OGH 1950/10/11 1Ob571/50, 3Ob37/66 (3Ob49/66)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

EO §355 Z1 XVIII
EO §381 Z2 D

Rechtssatz

Dem Vermieter kann mittels einstweiliger Verfügung aufgetragen werden, die Einleitung einer Fernsprechleitung durch den Mieter zu dulden. Als Gefährdung des Anspruches genügt hiebei der Umstand, daß die gefährdete Partei (einen Arzt) eine strafrechtliche, disziplinäre und finanzielle Haftung im Fall von Gesundheitsschäden trifft, wenn er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel jederzeit einsetzt, um die Gefährung seiner Patienten hintanzuhalten (vgl bezüglich der Bescheinigung des Anspruches SZ 10/201).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 571/50
    Entscheidungstext OGH 11.10.1950 1 Ob 571/50
    Veröff: SZ 23/284 = JBl 1951,343
  • 3 Ob 37/66
    Entscheidungstext OGH 30.03.1966 3 Ob 37/66
    Auch; Beisatz: Begriff der Gefährdung. (T1); Veröff: MietSlg 18754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004780

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0010OB00571_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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