Norm
AußStrG §126 Abs2 CRechtssatz
Bestehen gegen das jüngere Testament gewichtige Bedenken (durch privates Gutachen festgestellte Fälschung), so haben die sich auf dieses Testament stützenden Erben einem älteren Testament gegenüber den schwächeren Titel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008071Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0020OB00572_5000000_001