Norm
ABGB §141 IARechtssatz
Der Ehemann, für dessen Vaterschaft die gesetzliche Vermutung des § 138 ABGB streitet, ist solange zur Unterhaltsleistung für das eheliche Kind heranzuziehen, bis er mit seiner Bestreitungsklage rechtskräftig durchgedrungen ist. Dem vermutlichen Erzeuger kann keine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006669Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0020OB00533_5000000_001