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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §1 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0253Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der Dr. E in I, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefassten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (Kammer- und Einzelmitglied) vom 8. Mai 2001, Zlen. UVS 303.7-15 + 16/2000-21, UVS 30.7-149/2000-6, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967,
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides der Kammer (Spruchpunkt I) als unbegründet abgewiesen; im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängten Strafen und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wird der angefochtene Bescheid der Kammer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Einzelmitglieds (Spruchpunkt II) wird abgelehnt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14. November 2000 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe
1. am 26. September 2000 um 13.40 Uhr in G auf der L 334, auf Höhe des Straßenkilometers 0,7, als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges dieses Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 26. September 2000 um 13.45 Uhr in G, auf der L 334, Höhe Straßenkilometer 0,7, erfolgt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb sie mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 StVO bestraft wurde;
2. am angeführten Ort zur angeführten Zeit das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, weil ihr diese mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20. Juli 1999 entzogen worden sei, wodurch sie eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG begangen habe, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 des Führerscheingesetzes verhängt wurde;
3. bei dieser Fahrt den Zulassungsschein des verwendeten Kraftfahrzeuges nicht mitgeführt, wodurch sie § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 verletzt habe, und deshalb mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG bestraft wurde.
Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammen gefassten angefochtenen Bescheiden wurde die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG unter Spruchpunkt I (hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des genannten Straferkenntnisses) durch die Kammer, unter Spruchpunkt II (betreffend den Punkt 3 dieses Straferkenntnisses) durch das Einzelmitglied abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG aufgetragen, als Betrag zu den Kosten der beide Bescheide umfassenden Berufungsverfahren einen Betrag von S 10.060,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.
2. Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zu 1.:
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass ihr die genannte Übertretung nach der StVO 1960 nicht zur Last gelegt hätte werden dürfen, ist sie auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2001/03/0027, 0392 zu verweisen, in dem der Gerichtshof ein vergleichbares Vorbringen in einem sowohl in Ansehung des Sachverhaltes als auch im Hinblick auf die Rechtslage vergleichbaren Fall als nicht zielführend erachtet hat. Auf das genannte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie den Führerschein seit 1969 besitze, seitdem unfallfrei in ganz Europa unterwegs gewesen sei, und dass sie daher weder unfähig noch dazu ungeeignet sei, ein Fahrzeug zu lenken, ändert ferner nichts an dem - von ihr auch in der Beschwerde unbestritten gelassenen - Umstand, dass ihr die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20. Juli 1999 entzogen worden ist und sie demnach zum genannten Tatzeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl sie nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkberechtigung gewesen ist. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde betreffend die Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 und nach dem Führerscheingesetz verhängten Strafen gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der einschlägigen Rechtslage dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/03/0233, zu Grunde lag, zumal auch im vorliegenden Fall das für die Behörde als maßgeblich herangezogene Vorliegen von insgesamt fünf einschlägigen Vormerkungen aus den Jahren 1998 bis 2000 betreffend die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 - auch wenn im Beschwerdefall nicht die Höchststrafe verhängt wurde - nicht nachvollziehbar ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Kammer war daher in seinem Ausspruch über die Strafen und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zu 2.:
In Ansehung der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 sind die Voraussetzungen des § 33a VwGG erfüllt, sodass die Behandlung der Beschwerde in diesem Punkt abgelehnt werden konnte.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 1 VwGG.
Wien, am 12. Dezember 2001
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030232.X00Im RIS seit
02.04.2002