Norm
ZPO §236 CRechtssatz
Ein vom Kläger erhobener Zwischenantrag auf Feststellung kann nur auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagsanspruch unmittelbar oder mittelbar hervorgeht, oder des Nichtbestehens eines solchen, von dem der Beklagte ein geltend gemachtes Gegenrecht ableitet, gerichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015