Norm
MG §19 Abs2 Z5 A1Rechtssatz
Dringender Eigenbedarf liegt nicht erst dann vor, wenn dem Vermieter seine bisherige Wohnung schon rechtskräftig aufgekündigt wurde oder er gar schon obdachlos ist, sondern schon dann, wenn er in absehbarer Zeit mit der Aufkündigung und damit mit dem Verlust seiner bisherigen Wohnung zu rechnen hat (vgl 1 Ob 630/47 und 1 Ob 273/48).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067763Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008