Norm
StGB §29Rechtssatz
Es sind die Beträge, die sich aus mehreren ihrem Wesen nach gleichartigen Angriffen ergeben, gleichgültig, ob es sich hiebei um eine vollendete, versuchte oder als "versuchte Verleitung" zu beurteilende Tat handelt, zusammenzurechnen, diese Angriffe daher so zu behandeln, als läge tatsächlich nur eine strafbare Tat vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0090956Dokumentnummer
JJR_19501019_OGH0002_0030OS00275_5000000_001