Norm
VersVG §23 Abs1Rechtssatz
Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG. Auch bei der Kaskoversicherung darf ohne Einwilligung des Versicherers kein besonders gefährlicher Einstellungsort für das Fahrzeug gewählt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018