Beis wie T1; Beisatz: Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution ist das Besitznachfolgerecht durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch einzutragen. (T2)
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Analogie zur fideikommissarischen Substitution erscheint dabei umso zwingender, je näher eine Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt. (T3)
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt die Verbücherung vertraglicher Besitznachfolgerechte zugelassen (5 Ob 84/95 mwN), obwohl dies von der überwiegenden Lehre abgelehnt wird. (T4)