RS OGH 1950/10/25 2Ob375/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1950
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Norm

ABGB §91
EO §382 Z8 IIID

Rechtssatz

Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht auf eine bestimmte Art (Operation in einem bestimmten Sanatorium) zu erfüllen, begründet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach § 91 ABGB zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005610

Dokumentnummer

JJR_19501025_OGH0002_0020OB00375_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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