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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der A in Mönchengladbach, Deutschland, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Mai 2000, Zl. UVS-7/10.780/6-2000, betreffend Übertretung gemäß KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in letzter Instanz ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 5. November 1998 (zugestellt am 12. November 1998) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekannt gegeben, wer dieses Fahrzeug am 9. Juli 1998 um 16.19 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 bei Straßenkilometer 102.05 in Fahrtrichtung Süden gelenkt habe, bzw. keine Person benannt, welche die gewünschte Auskunft erteilen hätte können. Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 103 Abs. 2 erster und zweiter Satz KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 106/1986, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angabe des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
Im Beschwerdefall wurde nach Ausführungen im Sinne des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 folgende Anfrage an den Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtet:
"Sie werden daher aufgefordert, uns innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf dem beiliegenden Formular Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 09.07.1998 um
16.19 Uhr in St. Michael/Lg., Tauernautobahn A 10, Ri. Villach (Übertretung: Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h) gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat."
Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0090, geltend, dass auch die vorliegende Anfrage unzulässigerweise unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden sei.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Textierung der vorliegenden Anfrage unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis zu entscheiden hatte.
In jener Anfrage, die Gegenstand des zitierten hg. Erkenntnisses Zl. 99/03/0090, war, war die Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker der in der Anfrage näher angeführte Tatvorwurf trifft. Die vorliegende Anfrage richtet sich einzig und allein darauf, Auskunft zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zu dem näher angeführten Zeitpunkt an dem näher angeführten Ort "gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat". Der Klammerausdruck, in dem die Verwaltungsübertretung konkret angeführt wird, stellt nur eine - zulässige - Information über den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, in deren Rahmen die Anfrage erfolgt, dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2000, Zl. 2000/02/0204). Ergänzend sei bemerkt, dass durch diese Information auch eindeutig klargestellt wird, dass sich die Anfrage auf das Lenken eines Fahrzeuges bezieht.
Sofern die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Tatort der vorliegenden Verwaltungsübertretung liege nicht im Inland, wird auf die hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156) verwiesen, nach der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Die Auskunftspflicht ist nach dieser Judikatur nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030235.X00Im RIS seit
02.04.2002