Norm
ABGB §1284 AeRechtssatz
Ist der Ausgedingsberechtigte entsprechend einer im Übergabsvertrag enthaltenen Bestimmung vom Hofe weggezogen, weil ihm das weitere Verbleiben verleidet wurde, und begehrt er an Stelle der Ausgedingsleistung eine Geldrente, so kommt es bei deren Berechnung nur auf den gegenwärtigen Wert des vertraglich bedungenen Ausgedinges an, nicht aber auf die Leistungsfähigkeit des Hofes oder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgedingsverpflichteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018