Norm
GBG §97Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 97 GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017