RS OGH 1950/10/25 3Ob284/50, 5Ob118/72 (5Ob119/72), 5Ob1071/92, 5Ob91/95, 5Ob90/95, 5Ob136/97d, 5Ob4

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Veröffentlicht am 25.10.1950
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Norm

GBG §97

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 97 GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 284/50
    Entscheidungstext OGH 25.10.1950 3 Ob 284/50
    Veröff: SZ 23/303
  • 5 Ob 118/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 118/72
  • 5 Ob 1071/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1071/92
    Veröff: EvBl 1993/72 S 315
  • 5 Ob 91/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 91/95
    Beisatz: Die Abgabe der Aufsandungserklärung für die Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtung mit einem einzigen Vertragspunkt würde diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrages kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden. (T1)
  • 5 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 90/95
    Beisatz: Ein bestimmter Wortlaut der Bedingung für die gleichzeitige Einverleibung der Beschränkungen der Gegenverpflichtung des Berechtigten wird vom Gesetz nicht verlangt, ebenso auch nicht die Einheit der Urkunde (§ 86 GBG) oder die Abgabe der Aufsandungserklärungen in einem einzigen Vertragspunkt. Wohl ist aber die "ganz unzweideutige Bedingung" Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, dh mit anderen Worten es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich - im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung - vertraglich zugesagt wurde. (T2)
  • 5 Ob 136/97d
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 136/97d
    Vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß - ein Hindernis entgegensteht. (T3)
    Beisatz: Hier: keine Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie des vom Übergeber ausbedungenen Fruchtgenußrechtes, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Fruchtgenußrechtes nicht erteilt wurde. (T4)
  • 5 Ob 439/97p
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 439/97p
  • 5 Ob 124/01y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
    Beis wie T2; Veröff: SZ 74/99
  • 5 Ob 24/16i
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 24/16i
    Auch
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Beis wie T1
  • 5 Ob 168/16s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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