Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Darin, dass einem Haushunde im Hause volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, kann noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erblickt werden, wenn irgend eine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht festgestellt ist; ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf keiner besonderen Verwahrung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030034Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008