Norm
EheG §50Rechtssatz
Eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist nicht nur eine Geisteskrankheit minderen Grades, sondern es sind darunter auch nervöse Störungen wie Psychoneurosen, Zwangsneurosen und dergleichen, auch einzelne abnormale Handlungsweisen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt, zu erblicken. (so schon RG vom 25.11.1940, IV 223/40).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056623Dokumentnummer
JJR_19501103_OGH0002_0030OB00497_5000000_001