Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Wird auf Grund einer Wiederaufnahmsklage die Wiederaufnahme bewilligt, so ist der Ausspruch des Gerichtes, daß das frühere Urteil aufgehoben wird, zulässig, und zwar auch ohne Antrag des Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041128Dokumentnummer
JJR_19501105_OGH0002_0020OB00522_5000000_001