Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Der in einem Betrieb angestellte Kraftwagenlenker kann hinsichtlich der Haftpflicht für einen von ihm verursachten Unfall nicht als Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO abgesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0085646Dokumentnummer
JJR_19501108_OGH0002_0020OB00197_5000000_001