RS OGH 1950/11/8 2Ob197/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1950
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Der in einem Betrieb angestellte Kraftwagenlenker kann hinsichtlich der Haftpflicht für einen von ihm verursachten Unfall nicht als Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO abgesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0085646

Dokumentnummer

JJR_19501108_OGH0002_0020OB00197_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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