RS OGH 1950/11/8 3Ob571/50, 10Ob66/99z, 10Ob14/04p, 6Ob285/06i

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Veröffentlicht am 08.11.1950
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Norm

ABGB §535
ABGB §553

Rechtssatz

Die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung über einen einzigen bestimmten Gegenstand ein Testament oder ein Kodizill zu erblicken ist, ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung auch noch anderes Vermögen besaß oder nicht. Auf seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0014968

Dokumentnummer

JJR_19501108_OGH0002_0030OB00571_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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