Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die Festsetzung des Benützungsentgeltes für die von einem Miteigentümer benützten Teile der gemeinsamen Sache ist keine Angelegenheit zur ordentlichen Verwaltung, sondern gehört zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch die einzelnen Miteigentümer. Die Festsetzung des Benützungsentgeltes durch den Außerstreitrichter hat mit Wirksamkeit ab Antragstag zu erfolgen. Sie bildet keinen Exekutionstitel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018