TE Vwgh Beschluss 2001/12/12 AW 2001/10/0054

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §16;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H Co KG, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. August 2001, Zl. LF1-Fo-19/1, betreffend Auftrag zur Wiederbewaldung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. August 2001 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft unter Berufung auf die §§ 172 Abs. 6 und 16 des Forstgesetzes 1975 ein Auftrag zur Wiederbewaldung erteilt.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen und zur Zl. 2001/10/0201 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die erheblichen Kosten des behördlichen Auftrages.

Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zum Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft die Auffassung vertreten, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes unerlässlich seien. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist der Entscheidung dann, wenn das Vorliegen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen nicht dargetan wird, eine Interessenabwägung zu Grunde zu legen. Um die Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Dass im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung des in Beschwerde gezogenen Bescheides gebieten würden, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bedachtnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Im Hinblick auf den Umfang des Wiederbewaldungsauftrages liegt es im Beschwerdefall auf der Hand, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein nach der Sachlage unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte, wenn der den in Rede stehende Auftrag befolgt würde, dann aber die Beschwerde Erfolg hätte.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 12. Dezember 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001100054.A00

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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