RS OGH 1950/11/11 3Ob511/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1950
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Norm

EO §39 I
EO §39 IVE
EO §349

Rechtssatz

Wenn eine Räumungsexekution nicht durchführbar ist, weil die Liegenschaft sich weder im Besitz der verpflichteten Partei, noch überhaupt im Eigentum der betreibenden Partei befindet, ist nicht die Exekution einzustellen, sondern der Akt wegen Undurchführbarkeit des Vollzuges zurückzulegen und der betreibende Gläubiger hievon zu verständigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/50
    Entscheidungstext OGH 11.11.1950 3 Ob 511/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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