Norm
EO §39 IRechtssatz
Wenn eine Räumungsexekution nicht durchführbar ist, weil die Liegenschaft sich weder im Besitz der verpflichteten Partei, noch überhaupt im Eigentum der betreibenden Partei befindet, ist nicht die Exekution einzustellen, sondern der Akt wegen Undurchführbarkeit des Vollzuges zurückzulegen und der betreibende Gläubiger hievon zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001061Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012