RS OGH 1950/11/15 1Ob323/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1950
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1320 A

Rechtssatz

Wer einem andern ein Tier zur Beaufsichtigung übergibt, hat hiebei jene Sorgfalt anzuwenden, die eine Gefährdung des Übernehmers ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0023140

Dokumentnummer

JJR_19501115_OGH0002_0010OB00323_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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