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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des F in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Giesinger, Ender & Partner, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Februar 2001, Zl. uvs-2001/13/028-1, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Landeck auf ihr schriftliches Verlangen vom 8. Juni 2000, zugestellt am 17. Juni 2000, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer am 20. April 2000 um 12.25 Uhr dieses Kraftfahrzeug in Pfunds, auf der Reschenstraße B-180, ehem. B-315, bei km 25,4, gelenkt habe.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Formular zur Lenkererhebung so ausgefüllt habe, dass es nicht ohne weitwendige Ermittlungsschritte möglich gewesen sei festzustellen, wer nun gelenkt habe oder wen die Auskunftspflicht treffe. Es sei die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich eindeutig darüber zu äußern, wer der Lenker gewesen sei, oder im Fall, dass er dies nicht mehr wisse, jemanden bekannt zu geben, der darüber Auskunft geben könne. Das Formular jedoch mit zwei Namen und zwei Anschriften auszufüllen und keines der Kästchen anzukreuzen, entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Auskunft iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967. Es sei für die belangte Behörde nicht feststellbar gewesen, wer nun tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.
2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 99/02/0180) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass der Auskunftspflichtige nicht zur Einhaltung einer bestimmten Form seiner Auskunft verpflichtet sei, wesentlich sei lediglich, dass die relevanten Daten bekannt gegeben würden. Dem habe er entsprochen. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Mit dem Schreiben betreffend Lenkererhebung vom 8. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich oder mündlich während des Parteienverkehres bekannt zu geben, wer dieses am 20.04.2000 um 12.25 Uhr in Pfunds, auf der Reschenstraße B-180, ehem. B-315, bei km 25,4 gelenkt (verwendet) hat oder wer diese Auskunft geben kann". Unterhalb dieses Schreibens war ein Formulartext angebracht, an dessen Beginn die Aufforderung: "Bitte Zutreffendes anzukreuzen und in Blockschrift auszufüllen" stand, wobei in einem darunter jeweils dafür vorgesehenen Kästchen angekreuzt werden konnte: "Lenker des o. a. Fahrzeuges war (bitte unten eintragen):" oder "Die Auskunftspflicht trifft:". Diesem Formular ist - wie nach der hg. Rechtsprechung erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0294) - das Verlangen nach Erteilung der Lenkerauskunft mit unmissverständlicher Deutlichkeit zu entnehmen. § 103 Abs 2. KFG 1967 sieht - wie auch der Beschwerdeführer ausführt - keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 96/02/0050). Der Beschwerdeführer hat zur Erteilung der Lenkerauskunft das von der Behörde bereitgestellte Formular herangezogen. Da die Wahl der Form für die Erteilung der Auskunftspflicht nichts daran ändert, dass die erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar sein darf, muss dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular eine eindeutige Lenkerauskunft zu entnehmen sein. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer (nach den mit den vorgelegten Verwaltungsstrafakten im Einklang stehenden Feststellungen) im Formular unterhalb der besagten Aufforderung keines der beiden darunter aufscheinenden genannten Kästchen ankreuzte, obwohl eines dieser Kästchen im Sinn des oben wiedergegebenen Schreibens anzukreuzen gewesen wäre, und auch eine eindeutige Zuordnung der beiden vom Beschwerdeführer eingetragenen Personen - der Beschwerdeführer hat sich selbst und S angegeben - zu den beiden Kästchen nicht vorgenommen werden kann. Die Auskunft kann insbesondere auch dahin verstanden werden, dass beide Personen als Lenker in Betracht kommen. Dass der vom Beschwerdeführer am unteren Formularrand (unterhalb des für Ort, Datum und Unterschrift vorgesehenen Bereiches) angeführte S der (alleinige) Lenker sei, lässt sich entgegen der Beschwerde (auch) aus der neben den Worten "Lenker des o.a. Fahrzeuges war" in Klammern eingefügten Aufforderung "bitte unten eintragen" nicht (eindeutig) ableiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm mit dem genannten Schreiben mitgeteilt worden sei, dass ihn eine Auskunftspflicht treffe, und es nun verständlich und nicht vorwerfbar sei, wenn er im Formular unter der Zeile "Die Auskunftspflicht trifft:" in den dafür vorgesehenen Zeilen seine Daten angebe, ist entgegenzuhalten, dass sich aus diesem Schreiben ergibt, dass ihn als Zulassungsbesitzer eine Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 treffe, und er dieser Verpflichtung durch Bekanntgabe des Lenkers entspreche, oder - so er diese Auskunft nicht erteilen könne - durch Bekanntgabe derjenigen Person, die diese Auskunft (nämlich die Bekanntgabe des Lenkers) geben könne. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr sich selbst (als Zulassungsbesitzer) mit jener Person, die "die Auskunftspflicht trifft" gleichsetzt, läuft dies dem Text des Schreibens (samt Formular) vom 8. Juni 2000 sowie dem klaren Wortlaut des § 103 Abs. 2 leg.cit. zuwider. Die Zuordnung der Daten des Beschwerdeführers unter den Punkt "Die Auskunftspflicht trifft", und in weiterer Folge die Schlussfolgerung, dass die zusätzliche Angabe der Daten des S nur so verstanden werden könne, dass dieser damit als Lenker bekannt gegeben werde, sind schon deshalb nicht zutreffend, weil der Beschwerdeführer das Kästchen betreffend den Auskunftspflichtigen nicht angekreuzt hat. Von daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unter Beachtung logischer Denkgrundsätze für die belangte Behörde gar nicht möglich gewesen wäre, angesichts seiner Angaben im Formular zu einem unrichtigen Ergebnis zu kommen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund geht ferner auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei seiner Auskunftspflicht fristgerecht und vollständig nachgekommen, und dies nicht - weil er nachträglich seine Angaben zum Teil in Frage gestellt habe - nachträglich zu einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG führen könne, fehl, zumal er (wie dargestellt) eben gerade keine klare Auskunft erteilt hat, auf deren Grundlage der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges festgestellt werden kann.
2.3. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0266). Dem Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet habe, wird in der Beschwerde doch lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, das Verschulden des Beschwerdeführers zu überprüfen, und dass dann, wenn man von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausginge, dieses höchstens als geringfügig zu bezeichnen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (auf Seite 5), dass die Behörde das Verschulden des Beschwerdeführer geprüft hat.
2.4. Der Hinweis, dass Irrtümer bei der Auskunftserteilung ehestens und eindeutig zu berichtigen seien, und sohin die Behörde, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Angaben widersprüchlich seien, verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, geht ebenfalls fehl, hat dieser doch (wie oben dargestellt) keine widersprüchliche, sondern überhaupt keine Auskunft erteilt, auf deren Grundlage der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges festgestellt werden kann.
2.5. Auch die Verfahrensrüge, von der belangten Behörde wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, weil der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Durchführung einer solchen beantragt habe, erweist sich im Hinblick auf § 51e Abs. 3 VStG (der in seiner für die Behörde maßgeblichen Fassung gemäß § 66b Abs. 8 leg. cit. mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist) als verfehlt. Nach § 51e Abs. 3 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in dem von der belangten Behörde angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-
- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde aber - trotz des besagten Hinweises auf seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und es damit verabsäumt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0172).
2.6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030137.X00Im RIS seit
02.04.2002