Norm
ABGB §287Rechtssatz
Privatrechtliche Nutzungsbefugnisse können auch an einem Grundstück zustehen, welches als öffentlicher Weg erklärt wurde. Streitigkeiten aus diesen Nutzungsbefugnissen gehören auf den ordentlichen Rechtsweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009834Dokumentnummer
JJR_19501115_OGH0002_0020OB00495_5000000_001