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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §340 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/04/0149 E 12. Dezember 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. April 2001, Zl. 04-18/220/96/11, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 10. Mai 1996 hat der Beschwerdeführer die Ausübung des Handwerkes "Platten- und Fliesenleger" am näher bezeichneten Standort angemeldet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13. September 1996 wurde festgestellt, dass diese Anmeldung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und die Ausübung dieses Handwerkes untersagt. Zur Begründung stützte sich die Behörde im Hinblick auf zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 GewO 1994.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er darauf hinwies, dass die beiden Verurteilungen getilgt seien und er auch um Nachsicht angesucht habe.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung bezieht sich die belangte Behörde auf eine eingeholte Strafregisterbescheinigung vom 27. März 2001, in der eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 1999 im Ausmaß von 18 Monaten Freiheitsstrafe aufscheine. Da diese Verurteilung noch nicht getilgt sei, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist.
Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die im § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen - von dem im § 340 Abs. 6 GewO 1994 geregelten Fall der Erteilung einer Nachsicht abgesehen - wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 97/04/0138, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Insofern ist die vorliegende Beschwerde im Ergebnis begründet. Die belangte Behörde hätte nämlich ihren Bescheid nicht auf die Verurteilung vom 28. Jänner 1999 stützen dürfen. Wenn Gewerbeausschlussgründe erst nach einer das Gewerberecht begründenden Gewerbeanmeldung entstehen, so ist vielmehr die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Die belangte Behörde hat derart die Rechtslage verkannt und es deshalb auch unterlassen, zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorlagen oder nicht (wie dies die Behörde erster Instanz - vom Beschwerdeführer in seiner Berufung bekämpft - annahm).
Schon deshalb hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040148.X00Im RIS seit
12.03.2002