RS OGH 1950/11/15 1Ob643/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1950
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Norm

MG §22
ZPO §562 B

Rechtssatz

Wird vom Vermieter ein Raum aufgekündigt, der nur durch einen dem Mieter verbleibenden Raum zugänglich ist, so ist im Falle der Rechtswirksamkeit der Kündigung - ohne das es eines diesbezüglichen Antrages bedarf - das Recht zuzuerkennen, jenen Raum als Durchgang zu benützen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/50
    Entscheidungstext OGH 15.11.1950 1 Ob 643/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044847

Dokumentnummer

JJR_19501115_OGH0002_0010OB00643_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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