Beisatz: Gerade bei der Schlüssigstellung eines Klagebegehrens ist die Grenze zwischen dem objektiven Richter und dem Rechtsfreund einer Partei vom anleitenden Gericht striktest zu beachten, kommt es doch hier auf die zu wählende exakte Formulierung an; dem Richter ist es daher verwehrt, etwa gar die Verbesserung wörtlich vorzuschlagen, dem Rechtsfreund aber auch nur deren wesentlichen Grundzüge nahezulegen. (T4)