Norm
GVNov 1946 §3Rechtssatz
Das Gericht ist nicht befugt, eine Entscheidung der Grundverkehrskommission auf ihre allfällige Überschreitung der ihr als Preisbehörde eingeräumten Kompetenz zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037019Dokumentnummer
JJR_19501116_OGH0002_0020OB00411_5000000_005