Norm
ABGB §920Rechtssatz
Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (siehe auch 1 Ob 346/46, EvBl 1947,350).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0034443Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009