RS OGH 1950/11/22 2Ob453/50, 5Ob221/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1950
beobachten
merken

Norm

AußStrG §126 A

Rechtssatz

Die Äußerung eines Erbrechtsansprechers, mit der Zuteilung der Klägerrolle an ihn einverstanden zu sein, ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008030

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0020OB00453_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten