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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
SHG Wr 1973 idF 2000/027;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, in den Beschwerdesachen des N, wohnhaft gewesen in 1200 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juli 1998, Zl. MA 12-12006/88, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
1) Die zur hg. Zl. 98/03/0334 erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
2) Die zur hg. Zl. 98/03/0325 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1998 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1997 und 11. Dezember 1997 auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Mietzinsbeihilfe) ab 1. Dezember 1997 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1766/98-3, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 BV-G dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Dieser Beschluss samt abgetretener Beschwerde langte am 23. November 1998 beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde zur hg. Zahl 98/03/0325 protokolliert.
Am 2. Dezember 1998 langte ferner die am 1. Dezember 1998 zur Post gegebene, unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde bei diesem Gerichtshof ein, welche gleichfalls gegen den genannten Bescheid gerichtet war und zur hg. Zahl 98/03/0334 protokolliert wurde.
Laut Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, ist der Beschwerdeführer am 10. Juni 2001 verstorben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.
Zu 1):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa den hg. Beschluss vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0140, mit weiteren Nachweisen) wird das Beschwerderecht des Beschwerdeführers bereits durch eine gegen den selben Bescheid früher eingebrachte Beschwerde verbraucht. Die vom Beschwerdeführer unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, die hier erst nach Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde erhoben wurde, war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu 2):
Der Tod des Beschwerdeführers führt grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tage, Zl. 98/03/0286, mit weiterem Nachweis) ist die Einstellung des Beschwerdeverfahren mit Beschluss vorzunehmen, wenn im Beschwerdefall kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes besteht. Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei er nicht an die Erklärungen des Beschwerdeführers gebunden ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist Sache des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Mietbeihilfe als monatliche Geldleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes versagt hat. Aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre für eine Verbesserung der Rechtslage auf Beschwerdeseite nichts gewonnen, denn ein - positiver - (Ersatz-)Bescheid auf Gewährung der Mietbeihilfe für den nunmehr verstorbenen Beschwerdeführer wäre zufolge des Todes des Hilfe Suchenden nicht mehr möglich. Den Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein anhängiges Verfahren sieht das Gesetz (Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 27/2000) nicht vor. Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen.
Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach § 47 VwGG auf Beschwerdeseite mangelt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0288, vom 5. August 1999, Zl. 98/03/0355, und vom 3. September 1998, Zl. 97/09/0276).
Wien, am 12. Dezember 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030325.X00Im RIS seit
25.04.2005