RS OGH 1950/11/22 1Ob328/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1950
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Norm

JN §7a Abs2

Rechtssatz

Wird in einer Einzelrichtersache die Stellung eines Eventualbegehrens, das an sich vor den Senat gehört, vor der ersten Streitverhandlung mit vorbereitendem Schriftsatz angekündigt und in der ersten Streitverhandlung mündlich vorgetragen, so ist der Rechtsstreit über das Hauptbegehren und Eventualbegehren vom Einzelrichter durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0045919

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0010OB00328_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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