Norm
EO §7 DaRechtssatz
Wer einen Anspruch auf eine Rente in der Höhe des Reinertrages einer bestimmten Liegenschaft hat, kann nicht den gemäß § 7 EO erforderlichen Nachweis über die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Leistung durch Vorlage einer Bescheinigung der Bezirksbauernkammer über den derzeitigen Ertragswert der Liegenschaft ersetzen. Vielmehr muß der betreibende Gläubiger die Klage auf Feststellung dieses Wertes einbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001452Dokumentnummer
JJR_19501124_OGH0002_0020OB00480_5000000_001