RS OGH 1950/11/28 Nr43/50 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 28.11.1950
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Norm

RAO 1868 §6 Abs2

Rechtssatz

Ein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Gerichtsdienst ist nicht nur im Falle eines im Zuge eines Disziplinarverfahrens erfolgten Ausscheidens anzunehmen. Eine zwangsweise Pensionierung im Sinne des NSG zB ist ebenfalls als unfreiwilliges Ausscheiden anzusehen. Mit der Suspendierung vom Dienst oder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit beginnt die fünfjährige Karenzfrist noch nicht zu laufen; sie beginnt vielmehr erst mit der Pensionierung oder Entlassung.

Entscheidungstexte

  • Nr 43/50
    Entscheidungstext SON 28.11.1950 Nr 43/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1950:RS0105838

Dokumentnummer

JJR_19501128_SON0002_0000NR00043_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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