Norm
RAO 1868 §6 Abs2Rechtssatz
Nr 43/50 vom 28.11.1950
Ein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Gerichtsdienst ist nicht nur im Falle eines im Zuge eines Disziplinarverfahrens erfolgten Ausscheidens anzunehmen. Eine zwangsweise Pensionierung im Sinne des NSG zB ist ebenfalls als unfreiwilliges Ausscheiden anzusehen. Mit der Suspendierung vom Dienst oder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit beginnt die fünfjährige Karenzfrist noch nicht zu laufen; sie beginnt vielmehr erst mit der Pensionierung oder Entlassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1950:RS0105743Dokumentnummer
JJR_19501128_SON0002_000RAO00043_5000000_001