Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Wenn mehrere Personen durch ihr Handeln einen Schaden schuldhaft herbeiführen, so haften sie grundsätzlich alle für einen und einer für alle, wenn sich die Anteile des Schadens nicht bestimmen lassen, die der Einzelne dem Beschädigten zugefügt hat. Auf die Größe des den Einzelnen treffenden Verschuldens kommt es nicht an, sondern darauf, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens nur auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind.
RG vom 11.08.1943; Veröff: DREvBl 1943/247
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0026613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019