Norm
VersVG §38 Abs1Rechtssatz
§ 38 Abs 1 Satz 2 VersVG behandelt einen besonders geregelten stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag, bei dem schon der Unterlassung der fristgemäßen gerichtlichen Geltendmachung durch das Gesetz die Bedeutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung im Sinne des § 863 ABGB beigemessen wird. Auf diese Frist ist daher das FristenG nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080566Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0010OB00467_5000000_001