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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen die Erledigung der NÖ Landesregierung vom 13. März 2000, Zl. LF1-J-212/1, betreffend Entzug der Jagdkarte gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz 1974, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch der Kosten findet nicht statt.
Begründung
Mit der angefochtenen Erledigung wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. August 1999 betreffend den Entzug der Nö Jagdkarte bis zum 2. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Eine Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, dass sie sich gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richtet.
In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift wird ausgeführt, dass bei der Abfertigung irrtümlich die Bescheidfassung vom 13. März 2000 zugestellt worden sei. Diese Fassung unterscheide sich von der genehmigten Fassung vom 7. April 2000 inhaltlich nur durch einen Hinweis auf Seite 3 zweiter Absatz betreffend das Ergebnis der Sitzung des Nö Landesjagdbeirates vom 27. März 2000, in dem die bekämpfte Entscheidung vom Landesjagdbeirat vollinhaltlich gebilligt worden sei.
In den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde findet sich tatsächlich keine mit der der Beschwerde beigeschlossenen Ausfertigung inhaltlich übereinstimmende Erledigung, sondern - nur - eine genehmigte Erledigung vom 7. April 2000, die - u.a. - den Hinweis auf die Stellungnahme des Landesjagdbeirates vom 27. März 2000 enthält.
Gemäß § 18 Abs. 2 AVG erfolgt die Genehmigung einer Erledigung der Verwaltungsbehörde durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann. Eine behördliche Erledigung muss, um als Bescheid qualifiziert werden zu können, jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AVG genehmigt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0019). Wenn ein nicht zustande gekommener behördlicher Akt (wie etwa ein nicht genehmigter Entwurf eines Bescheides) ausgefertigt wird, liegt kein Bescheid vor (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, S. 190, Rz. 441 zweiter Absatz). Bei der dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung vom 13. März 2000 handelt es sich - wie sich dies aus dem Akt und auch aus dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift ergibt - offenbar um ein Bescheidkonzept und somit um einen solchen gemäß § 18 Abs. 2 AVG nicht genehmigten behördlichen Akt. Der Umstand, dass am 7. April 2000 eine inhaltlich fast gleichlautende Erledigung (mit einer Ergänzung) genehmigt wurde, ändert daran schon mangels inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Bescheidkonzept vom 13. März 2000 (auch wenn die Abweichung nur geringfügig ist) nichts.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall liegt auch keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 2 sowie des § 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310). Dies erscheint dem Verwaltungsgerichtshof bei der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen auch als sachgerecht.
Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat
Wien, am 12. Dezember 2001
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030135.X00Im RIS seit
02.04.2002