Norm
ZPO §501Rechtssatz
Wird ein Klagebegehren hinsichtlich eines die Bagatellgrenze übersteigenden Betrages teils stattgebend, teils abweisend erledigt und nicht nur eine Partei dieses Urteil hinsichtlich eines die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrages mittels Berufung an, so ist dieselbe ohne die Beschränkung des § 501 ZPO zulässig; das Berufungsgericht entscheidet allerdings in "Bagatellsachen", weshalb eine Revision gegen sein Urteil unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042604Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0020OB00626_5000000_001