RS OGH 1950/11/29 2Ob626/50, 1Ob97/63

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Veröffentlicht am 29.11.1950
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Norm

ZPO §501

Rechtssatz

Wird ein Klagebegehren hinsichtlich eines die Bagatellgrenze übersteigenden Betrages teils stattgebend, teils abweisend erledigt und nicht nur eine Partei dieses Urteil hinsichtlich eines die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrages mittels Berufung an, so ist dieselbe ohne die Beschränkung des § 501 ZPO zulässig; das Berufungsgericht entscheidet allerdings in "Bagatellsachen", weshalb eine Revision gegen sein Urteil unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 626/50
    Entscheidungstext OGH 29.11.1950 2 Ob 626/50
    Veröff: JBl 1951,439
  • 1 Ob 97/63
    Entscheidungstext OGH 21.06.1963 1 Ob 97/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042604

Dokumentnummer

JJR_19501129_OGH0002_0020OB00626_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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