Norm
MG §19 Abs2 Z13Rechtssatz
Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses besteht nicht, wenn der Bestandnehmer entweder keine oder an sich ungeeignete Schritte zur Wiederaufnahme eines Betriebes in den gemieteten Räumen unternimmt oder wenn die an sich geeigneten Schritte lange Zeit erfolglos geblieben sind. Es muß dabei auch auf die Entwicklung der Verhältnisse während der Dauer des Kündigungsstreites Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044705Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0010OB00339_5000000_001