RS OGH 1950/12/4 3Os312/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1950
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Norm

StPO §469
StPO §471 Abs1
StPO §474
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Wurde gegen ein Urteil im vereinfachten Verfahren Berufung wegen Schuld und Strafe angemeldet, beziehen sich aber die Berufungsausführungen ausschließlich auf die Strafe, so darf sich das Berufungsgericht nicht auf die Entscheidung über die Strafberufung beschränken, sondern muss einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung, und zwar auch, soweit sie gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtet war, anordnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Os 312/50
    Entscheidungstext OGH 04.12.1950 3 Os 312/50
    Veröff: SSt XXI/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101724

Dokumentnummer

JJR_19501204_OGH0002_0030OS00312_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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