Norm
EheG §47Rechtssatz
Begehrt ein Gatte die Scheidung der Ehe, weil der andere Gatte an einer Geschlechtskrankheit erkrankt sei und daher einen Ehebruch begangen haben müsse, so obliegt ihm nicht nur der Beweis, daß der andere Gatte tatsächlich infiziert wurde, sondern auch, daß die Infektion unmöglich vom Kläger stammen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056409Dokumentnummer
JJR_19501206_OGH0002_0030OB00572_5000000_001